Soziales/Finanzielle Unterstützung

1. Wer sind die zuständigen Ansprechpartner*innen bei der Gemeinde Bad Sassendorf?

Herr Römer – 02921/505-54; t.roemer(at)bad-sassendorf.de

Alternativ erreichen Sie alle Mitarbeiter*innen über die Sammel-E-Mail-Adresse: ukraine(at)bad-sassendorf.de

 

2. Wer ist für notwendige Unterstützungsleistungen zuständig?

Inhaber*Innen eines Titels nach § 24 AufenthG sind nach § 1 Abs.1 Ziff. 3a AsylblG leistungsberechtigt, sodass der betroffene Personenkreis neben Geld- und Sachleistungen auch einen Anspruch auf notwendige Krankenleistungen hat.

Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach dem AsylblG ist gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 3 sowie § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylblG die Behörde, in welcher der Leistungsberechtigte seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Sofern der Leistungsberechtigte bei Verwandten untergebracht ist, ist die jeweilige Kommune des Aufenthaltsortes für die Leistungsgewährung zuständig. In den Fällen, in welchen der Leistungsberechtigte in einer Landeseinrichtung untergebracht ist, ist die jeweilige Bezirksregierung zuständige Leistungsbehörde.

Bis zur Titelerteilung erhalten bedürftige Personen in analoger Anwendung des § 1 Abs.1 Nr.3 a AsylblG Grundleistungen gem. § 3 AsylblG. Die Leistungserbringung erfolgt ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde, jedoch frühestens ab dem 24.02.2022 (Kriegserklärung Russlands gegen die Ukraine).

 

3. Medizinische Versorgung: Was ist, wenn ich zum Arzt muss?

Im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen, erhalten Sie auch einen Krankenversicherungsschutz. Sollten Sie noch keine Leistungen erhalten, aber dennoch dringend einen Arzt benötigen, wenden Sie sich bitte an ukraine(at)bad-sassendorf.de. Sofern es sich um einen akuten medizinischen Notfall handelt, wählen Sie die 112.

 

4. Bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Ja, auf Antrag kann eine Arbeitserlaubnis gem. § 24 Abs. 6 S. 2 2. Hs AufenthG erteilt werden. Entsprechend der Empfehlung des Bundesinnenministeriums an die Länder ist jedoch damit zu rechnen, dass bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis pauschal die Zulässigkeit einer Beschäftigung in den Aufenthaltstitel eingetragen wird. Dies unabhängig davon, ob bereits ein konretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht oder nicht. 

 

5. Ist mein ukrainischer Führerschein in Deutschland gültig?

Ja, der ukrainische Führerschein ist ab der Einreise 6 Monate in Deutschland gültig. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Deutschland kann auch ein Umtausch der ausländischen Fahrerlaubnis erfolgen.

 

6. Wie kann ein solcher Umtausch der Fahrerlaubnis stattfinden?

Der Umtausch erfolgt im Verwaltungsservice in der Abteilung Fahrerlaubnisse in Soest unter der Anschrift: Senator-Schwartz-Ring 21-23, 59494 Soest. Eine Terminabsprache ist notwendig. Für die Gemeinde Bad Sassendorf ist Frau Schrage die zuständige Ansprechpartnerin und unter der Rufnummer: 02921/30-2707 erreichbar.

 

7. Was muss für eine Umschreibung eingehalten werden?

Für die Umschreibung muss die theoretische und praktische Prüfung über eine Fahrschule abgelegt werden. Weitergehend werden die Übersetzung des Führerscheins, ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs, eine Sehtestbescheinigung, ein Ausweisdokument und ein biometrisches Foto benötigt. Bei Fragen hilft auch hier Frau Schrage weiter.