Zwischenzähler Gartenbewässerung
Grundsätzlich wird bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr der Frischwasserverbrauch des Vorjahres zugrunde gelegt (§ 3 und 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung). Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen werden, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.
Dazu hat der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einen messrichtig funktionierenden und geeichten Zwischenzähler an den Außenwasserhahn zu installieren. Dieser Zwischenzähler misst das Wasser, welches nicht in die Kanalisation geleitet wird, sondern auf dem Grundstück verbleibt. Der Zwischenzähler muss gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Der Einbau des Zählers erfolgt nicht durch die Gemeinde Bad Sassendorf.
Das Befüllen eines Schwimmbades, Pools oder ähnliches über den Zwischenzähler ist nicht gestattet, da das Wasser nach der Befüllung als Schmutzwasser anzusehen ist und folglich in dem gemeindlichen Kanal zuzuführen ist.
Für die Anmeldung des Zwischenzählers ist die Anschrift des Grundstücks, der Zählerstand bei Einbau, das Einbaudatum und die Zählernummer sowie die Nutzung des gemessenen Wassers schriftlich durch den Gebührenpflichtigen mitzuteilen. Bei der Anmeldung des Zwischenzählers ist zwingend jeweils ein Foto von dem Zähler und von dem Einbauort des Zählers beizufügen
Der Zählerstand des Zwischenzählers ist unaufgefordert spätestens zum 15.11. eines jeden Jahres mitzuteilen, da eine Berücksichtigung andernfalls nicht erfolgen kann.