Seit 2015 wird bei jeder Anmeldung an einen neuen Wohnsitz eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Diese wird vom Eigentümer der Wohnung ausgestellt. Damit wird bestätigt, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind.
Der Eigentümer kann die Wohnungsgeberbestätigung entweder online direkt ausfüllen oder das Formular ausfüllen und unterschrieben postalisch einreichen.
- Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Schneider
Bürgerservice
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
06:45 Uhr - 12:00 Uhr | mit Termin 12:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 53
- Fax
- 02921 / 505 - 55
- einwohnermeldeamt@bad-sassendorf.de
Reen
Bürgerservice
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
06:45 Uhr - 12:00 Uhr | mit Termin 12:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 53
- Fax
- 02921 / 505 - 55
- einwohnermeldeamt@bad-sassendorf.de
Trost
Bürgerservice
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
06:45 Uhr - 12:00 Uhr | mit Termin 12:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 52
- Fax
- 02921 / 505 - 55
- einwohnermeldeamt@bad-sassendorf.de
Wohnungsgeberbestätigung
Seit 2015 wird bei jeder Anmeldung an einen neuen Wohnsitz eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Diese wird vom Eigentümer der Wohnung ausgestellt. Damit wird bestätigt, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind.
Der Eigentümer kann die Wohnungsgeberbestätigung entweder online direkt ausfüllen oder das Formular ausfüllen und unterschrieben postalisch einreichen.
- Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen
-
Wohnungsgeberbestätigung
gemäß § 19 Absatz 3 des
Bundesmeldegesetzes (BMG) -
Seit 2015 wird bei jeder Anmeldung an einen neuen Wohnsitz eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Diese wird vom Eigentümer der Wohnung ausgestellt. Damit wird bestätigt, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind.