Grundsicherung für Arbeitssuchende
Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen.
Dem Grunde nach erwerbsfähig sind Personen, wenn
- sie die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben
oder
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens drei Stunden täglich bescheinigt.
Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die Arbeit Hellweg Aktiv (AHA) Jobcenter Soest -, Paradieser Weg 2, 59494 Soest. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Rufnummer 02921/106-500 oder unter (http://www.arbeit-hellweg-aktiv.de/).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn
- sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben
oder
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden täglich bescheinigt
oder
- sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind.
und
- sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Benötigt werden:
Nachweise über:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Unterkunftskosten und
- falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Besonderheiten:
- Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist ein Antrag erforderlich.
- Die Leistungen beginnen ab dem Ersten des Antragsmonats und werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
- Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Grundsicherung bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn
- Sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben
und
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine zeitlich befristete Erwerbsminderung von mindestens 6 Monaten, aber nicht auf Dauer, festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden bescheinigt
und
- kein Bürgergeld Grundsicherung für Arbeitssuchende - seitens des Jobcenters beziehen
sowie
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können
Benötigt werden:
Nachweise über:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Unterkunftskosten und
- falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Besonderheiten:
- Die Leistungen beginnen ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit
- Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Bürgergeld bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
- Beim Bezug von Bürgergeld Hilfe zum Lebensunterhalt - können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen.
Dem Grunde nach erwerbsfähig sind Personen, wenn
- sie die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben
oder
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens drei Stunden täglich bescheinigt.
Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die Arbeit Hellweg Aktiv (AHA) Jobcenter Soest -, Paradieser Weg 2, 59494 Soest. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Rufnummer 02921/106-500 oder unter (http://www.arbeit-hellweg-aktiv.de/).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn
- sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben
oder
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden täglich bescheinigt
oder
- sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind.
und
- sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mittelnwie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Benötigt werden:
Nachweise über:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Unterkunftskosten und
- falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Besonderheiten:
- Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist ein Antrag erforderlich.
- Die Leistungen beginnen ab dem Ersten des Antragsmonats und werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
- Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Grundsicherung bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn
- Sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben
und
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine zeitlich befristete Erwerbsminderung von mindestens 6 Monaten, aber nicht auf Dauer, festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden bescheinigt
und
- kein Bürgergeld Grundsicherung für Arbeitssuchende - seitens des Jobcenters beziehen
sowie
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können
Benötigt werden:
Nachweise über:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Unterkunftskosten und
- falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Besonderheiten:
- Die Leistungen beginnen ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit
- Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Bürgergeld bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
- Beim Bezug von Bürgergeld Hilfe zum Lebensunterhalt - können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Hofmann
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitext
Oder nach Vereinbarung.
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 37
- a.hofmann@bad-sassendorf.de
Edelbrauck
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 hr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitext
Oder nach Vereinbarung.
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 19
- Fax
- 02921 / 505 - 59
- a.edelbrauck@bad-sassendorf.de
Beckheuer
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Oder nach Vereinbarung.
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- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
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- Fax
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- m.beckheuer@bad-sassendorf.de
Römer
Rathaus
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
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Oder nach Vereinbarung.
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- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 54
- Fax
- 02921 / 505 - 59
- t.roemer@bad-sassendorf.de
Bürgergeld
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen.
Dem Grunde nach erwerbsfähig sind Personen, wenn
- sie die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben
oder
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens drei Stunden täglich bescheinigt.
Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die Arbeit Hellweg Aktiv (AHA) – Jobcenter Soest -, Paradieser Weg 2, 59494 Soest. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Rufnummer 02921/106-500 oder unter (http://www.arbeit-hellweg-aktiv.de/).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn
- sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben
oder
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden täglich bescheinigt
oder
- sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind.
und
- sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Benötigt werden:
Nachweise über:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Unterkunftskosten und
- falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Besonderheiten:
- Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist ein Antrag erforderlich.
- Die Leistungen beginnen ab dem Ersten des Antragsmonats und werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
- Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Grundsicherung bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn
- Sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben
und
- seitens der Deutschen Rentenversicherung eine zeitlich befristete Erwerbsminderung von mindestens 6 Monaten, aber nicht auf Dauer, festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden bescheinigt
und
- kein Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitssuchende - seitens des Jobcenters beziehen
sowie
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können
Benötigt werden:
Nachweise über:
- Einkommen,
- Vermögen,
- Unterkunftskosten und
- falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Besonderheiten:
- Die Leistungen beginnen ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit
- Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Bürgergeld bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
- Beim Bezug von Bürgergeld – Hilfe zum Lebensunterhalt - können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.