Bürgergeld

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen.

Dem Grunde nach erwerbsfähig sind Personen, wenn

  • sie die Altersgrenze (reguläres Renteneintrittsalter) gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben

oder

  • seitens der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens drei Stunden täglich bescheinigt.

Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die Arbeit Hellweg Aktiv (AHA) – Jobcenter Soest -, Paradieser Weg 2, 59494 Soest. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Rufnummer 02921/106-500 oder unter (http://www.arbeit-hellweg-aktiv.de/).


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn

  • sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben

oder

  • seitens der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden täglich bescheinigt

oder

  • sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind. 

und

  • sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können.


Benötigt werden:

Nachweise über:

  • Einkommen,
  • Vermögen,
  • Unterkunftskosten und
  • falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.

Besonderheiten:

  • Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist ein Antrag erforderlich.
  • Die Leistungen beginnen ab dem Ersten des Antragsmonats und werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
  • Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Grundsicherung bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.

 

Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruchsberechtigt sind Personen, wenn

  • Sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben

und

  • seitens der Deutschen Rentenversicherung eine zeitlich befristete Erwerbsminderung von mindestens 6 Monaten, aber nicht auf Dauer, festgestellt wurde, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von weniger als drei Stunden bescheinigt

und

  • kein Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitssuchende - seitens des Jobcenters beziehen

sowie

  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können
     

Benötigt werden:

Nachweise über:

  • Einkommen,
  • Vermögen,
  • Unterkunftskosten und
  • falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.

Besonderheiten:

  • Die Leistungen beginnen ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit
  • Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Bürgergeld bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
  • Beim Bezug von Bürgergeld – Hilfe zum Lebensunterhalt - können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.

Kontakt

Frau Hofmann

Vierte Kapitel SGB XII, Buchstabenbereich: A - Han
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Herr Edelbrauck

Vierte Kapitel SGB XII, Buchstabenbereich: Hao - Mö Dritte Kapitel SGB XII
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Frau Beckheuer

Vierte Kapitel SGB XII, Buchstabenbereich: MP - Z
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Herr Römer

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