- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Gruhn
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitext
Oder nach Vereinbarung.
- m.gruhn@bad-sassendorf.de
Sondernutzung
Eine Sondernutzung ist genehmigungspflichtig und bedarf außerdem der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum ist zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Soest) zu beantragen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf Zeit und auf Widerruf erteilt und wird durch die notwendigen Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Sondernutzungen in diesem Sinne sind Aufstellungen von
- Ausstellungswagen
- Ausstellungsgegenständen
- Verkaufswagen
- Verkaufsständen
- Tischen und Stühlen
- Informationsständen
- und die Durchführung kultureller oder gemeinnütziger Veranstaltungen
Die Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung, zuzüglich der Verwaltungsgebühr berechnet. Der Zeitraum, die Art der Nutzung und die belegte Fläche der Nutzung sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühr.
Bei Eingriffen in den Straßenverkehrsraum muss eine Erlaubnis beim Kreis Soest beantragt werden. Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter <link www.kreis-soest.de _blank - "Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster">www.kreis-soest.de</link>, Verkehr + Wirtschaft, Arbeitsstellen im Straßenraum.
Erst nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen kann eine Bescheidung mit entsprechender Auflagenerteilung erfolgen.
Die Beantragung sollte 4 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung erfolgen.
- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und für Leistungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) - Sondernutzungssatzung -
- Straßen- und Wegegesetz NRW
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Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis öffentlicher Straßen und Gehwege gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NRW)