Reisegewerbe

Reisegewerbekarten

Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (§§ 55 ff. GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet. Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.

Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 € und 500,00 € vor. Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.

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