Ordnungsbehördliche Bestattungen
Zur Bestattung eines verstorbenen verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge gemäß § 8 BestG NRW Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.
Die Ordnungsbehörde richtet anschließend den Bescheid mit den angefallenen Kosten an die, falls vorhandenen, zuständigen Hinterbliebenen. Die Kosten für die ordnungsbehördliche Bestattung setzen sich aus den angefallenen Bestattungskosten und einer möglichen Verwaltungsgebühr fest.