Die Grundlage der Gebührenberechnung für die Niederschlagswassergebühr ist die Quadratmeterzahl der überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn Niederschlagswasser von überbauten und/oder befestigen Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
In folgenden Ausnahmefällen kann die überbaute und/oder befestigte Fläche unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden:
- eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, insbesondere Flächen mit Rasengittersteinen, Ökopflaster- und Schotterflächen etc.
- Gründächer oder Dachbegrünungen
- Regenwassernutzungsanlagen / Versickerungsanlagen
Die konkreten Voraussetzungen für den jeweiligen Ermäßigungstatbestand entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf (s. weiter unten).
Bei Änderungen der Versiegelungsart und/oder der Größe der überbauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung mitzuteilen. Bitte nutzen Sie hierfür das untenstehende Formular.
Der Gemeinde ist ein Freiflächenplan vorzulegen, aus dem sämtliche überbauten und/oder befestigten Flächen, deren Versiegelungsart und Abflusswirksamkeit entnommen werden können.
Bei der Beantragung der ermäßigten Veranlagung sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die aktuelle Höhe der Niederschlagswassergebühr entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf (s. weiter unten).
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Walter
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitext
Oder nach Vereinbarung.
- o.walter@bad-sassendorf.de
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Ulrike
Schmidt
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitext
Oder nach Vereinbarung.
- u.schmidt@bad-sassendorf.de
Niederschlagswassergebühr
Die Grundlage der Gebührenberechnung für die Niederschlagswassergebühr ist die Quadratmeterzahl der überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn Niederschlagswasser von überbauten und/oder befestigen Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
In folgenden Ausnahmefällen kann die überbaute und/oder befestigte Fläche unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden:
- eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, insbesondere Flächen mit Rasengittersteinen, Ökopflaster- und Schotterflächen etc.
- Gründächer oder Dachbegrünungen
- Regenwassernutzungsanlagen / Versickerungsanlagen
Die konkreten Voraussetzungen für den jeweiligen Ermäßigungstatbestand entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf (s. weiter unten).
Bei Änderungen der Versiegelungsart und/oder der Größe der überbauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung mitzuteilen. Bitte nutzen Sie hierfür das untenstehende Formular.
Die aktuelle Höhe der Niederschlagswassergebühr entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf (s. weiter unten).
Der Gemeinde ist ein Freiflächenplan vorzulegen, aus dem sämtliche überbauten und/oder befestigten Flächen, deren Versiegelungsart und Abflusswirksamkeit entnommen werden können.
Bei der Beantragung der ermäßigten Veranlagung sind entsprechende Nachweise vorzulegen.