Wiederannahme des Geburtsnamens
Nach einer Scheidung kann derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Zuständig für diese Namensänderung ist das Standesamt, wo die Ehe geschlossen wurde bzw. das Standesamt des Wohnsitzes.
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- oder Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Beurkundung zur Namensführung 21,00 €
- Bescheinigung über eine Namensänderung 9,00 €
Wiederannahme des Geburtsnamens
Nach einer Scheidung kann derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Zuständig für diese Namensänderung ist das Standesamt, wo die Ehe geschlossen wurde bzw. das Standesamt des Wohnsitzes.
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- oder Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Beurkundung zur Namensführung 21,00 €
- Bescheinigung über eine Namensänderung 9,00 €
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Ute
Hemmer
Rathaus
Montag
08:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitext
Oder nach Vereinbarung.
- u.hemmer@bad-sassendorf.de
Namensänderung
Wiederannahme des Geburtsnamens
Nach einer Scheidung kann derjenige, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Zuständig für diese Namensänderung ist das Standesamt, wo die Ehe geschlossen wurde bzw. das Standesamt des Wohnsitzes.
- Beurkundung zur Namensführung 21,00 €
- Bescheinigung über eine Namensänderung 9,00 €
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- oder Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk