Hundehaltung
Landeshundegesetz (LHundG NRW) zum 01.01.2003 in Kraft getreten
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
Die Anleinpflicht ist in § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Bad Sassendorf geregelt.
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Anzeige der Haltung eines großen Hundes
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[Ausfüllhilfe für Druckformular]
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse gemäß § 4 Landeshundegesetz NRW