Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II und III zum 01.01.2017 kam es zur Novellierung des SGB XII hinsichtlich der Umsetzung der Gewährung der Hilfe zur Pflege. Seitdem gliedert sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr in Pflegestufen, sondern in Pflegegrade auf.
Personen, welche pflegerisch Leistungen im häuslichen und/ oder ambulanten Bereich benötigen und die Kosten durch die Leistungen der Pflegekasse nicht decken können, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Deckung der zusätzlich anfallenden pflegerischen Bedarfe.
Die Gemeinde Bad Sassendorf ist für die Gewährung der Leistungen bei den Pflegegraden 0 und 1 zuständig. Ab dem Pflegegrad 2 ist der Kreis Soest zuständig. Die Beantragung und Beratung kann sowohl beim Kreis Soest als auch bei der Gemeinde Bad Sassendorf erfolgen.
Für die Feststellung der entsprechenden Pflegegrade ist die jeweilige Pflegekasse zuständig.
- Pflegegutachten
- Einkommensnachweise
- Mietvertrag
- Anschrift
- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
Römer
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- 001 Eichendorffstraße 1 59505 Bad Sassendorf
- Telefon
- 02921 / 505 - 54
- Fax
- 02921 / 505 - 59
- t.roemer@bad-sassendorf.de
Hilfe zur Pflege
Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II und III zum 01.01.2017 kam es zur Novellierung des SGB XII hinsichtlich der Umsetzung der Gewährung der Hilfe zur Pflege. Seitdem gliedert sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr in Pflegestufen, sondern in Pflegegrade auf.
Personen, welche pflegerisch Leistungen im häuslichen und/ oder ambulanten Bereich benötigen und die Kosten durch die Leistungen der Pflegekasse nicht decken können, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Deckung der zusätzlich anfallenden pflegerischen Bedarfe.
Die Gemeinde Bad Sassendorf ist für die Gewährung der Leistungen bei den Pflegegraden 0 und 1 zuständig. Ab dem Pflegegrad 2 ist der Kreis Soest zuständig. Die Beantragung und Beratung kann sowohl beim Kreis Soest als auch bei der Gemeinde Bad Sassendorf erfolgen.
Für die Feststellung der entsprechenden Pflegegrade ist die jeweilige Pflegekasse zuständig.
- Pflegegutachten
- Einkommensnachweise
- Mietvertrag