Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf jeden Grundbesitz erhoben und gliedert sich in 2 Arten:

  • Die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
  • Die Grundsteuer B für alle bebauten und bebaubaren Grundstücke, dazu zählen auch Gebäude und Wohnungen.

Grundsätzlich besteuert wird privates Wohneigentum (auch Eigentumswohnungen), Teileigentum, Erbbaurechte, aber auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und jede Art von Gebäuden.

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.

Auf Grundlage der Bewertung des Grundbesitzes durch das zuständige Finanzamt in Form des Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheid berechnet die Gemeinde Bad Sassendorf die Grundsteuer und setzt diese mit dem sog. Grundbesitzabgabenbescheid fest. Die Gemeinde Bad Sassendorf ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Feststellung des Finanzamtes gebunden.

Die Höhe der Grundsteuer wird durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird einheitlich von der Gemeinde festgelegt. Die aktuellen Grundsteuerhebesätze erfahren Sie hier: https://haushalt.bad-sassendorf.de.

Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird in vier Teilen einmal pro Quartal am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Zu beachten: Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers grundsätzlich keinen Einfluss. Im Zweifelsfällen hilft Ihnen die Steuerabteilung der Gemeinde gerne weiter.

Hinweise zur Grundsteuerreform:

Nützliche Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie von der Finanzverwaltung

Fragen & Antworten zur Grundsteuerreform | Finanzverwaltung NRW

Bundesfinanzministerium - Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten

oder

direkt auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de. Dort gibt es auch Informationen für Haus- und Grundstücksverwaltungen sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz.

Daten zu Flächenangaben und Bodenrichtwerten können kostenfrei im Grundsteuerportal der Finanzverwaltung NRW unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de abgerufen werden.

Für die Ermittlung und Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist, wie bisher für die Feststellung der Einheitswerte, weiterhin ausschließlich das Finanzamt zuständig. Rückfragen zur Grundsteuerreform können daher auch nur dort gestellt werden.

Kontakt

Herr Wieners

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Frau Ulrike Schmidt

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