Genehmigungsfreistellung von Bauvorhaben

Bauvorhaben, wie die Errichtung von Wohngebäuden, Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die die Voraussetzungen zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) erfüllen, bedürfen keiner Baugenehmigung mehr.

Ob Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Gemeinde Bad Sassendorf liegt, erfahren Sie bei der Bauverwaltung der Gemeinde Bad Sassendorf, weiter unten auf dieser Seite finden Sie Ihre Ansprechpersonen.

Die Vorlage in der Genehmigungsfreistellung ist möglich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. Sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

verwirklicht werden soll.

Voraussetzung ist, dass Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist, keine Abweichung nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bedürfen und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Um die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht in Anspruch zu nehmen, sind die Bauunterlagen mit einem Antragsvordruck bei der Gemeinde Bad Sassendorf einzureichen.

Erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihrer Unterlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde Bad Sassendorf von hier keine Nachricht, dass für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Sie nach Ablauf dieser Frist mit dem Vorhaben beginnen.

Für die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung fallen grundsätzlich keine Gebühren an.

Möchten Sie aber mit ihrem Vorhaben noch vor Ablauf der oben beschriebenen einmonatigen Frist beginnen, fordern Sie mit dem Antragsvordruck eine Mitteilung der Gemeinde Bad Sassendorf an, dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll. Mit Zugang der Mitteilung kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Hierfür ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € zu entrichten.

  • Vorlage bei der Gemeinde - Genehmigungsfreistellung § 63 Bauordnung Nordrhein-Westfalen, kann als Bauantrag weitergeführt werden.
    Anlage I/3 zu VV BauPrüfVO

Kontakt

Herr Pothmann

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Frau Sommer

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