Geburtenanmeldung

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Seit dem 01.07.2023 haben die Stadt Erwitte, die Gemeinde Anröchte und die Gemeinde Bad Sassendorf einen Standesamtsverbund „Standesamt Hellweg“ mit Sitz in Erwitte gegründet. Alle standesamtlichen Vorgänge werden ab dem 01.07.2023 in Erwitte bearbeitet.

 

In der Regel erblicken die Bad Sassendorfer Kinder in den Krankenhäusern der umliegenden Städte und Gemeinden das Licht der Welt. Dann beurkunden die dortigen Standesämter die Ankunft der neuen Erdenbürger. Lediglich bei Hausgeburten, die sich in der Gemeinde Bad Sassendorf ereignen, wird die Beurkundung der Geburt beim Standesamt Hellweg vorgenommen.

Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren, erhalten Sie von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann und wo das Kind geboren ist und wer die Eltern sind. Zur Beurkundung der Geburt werden von Ihnen jedoch noch weitere Unterlagen benötigt. Welche hängt davon ab, ob

  • Sie miteinander verheiratet sind oder
  • Sie nicht miteinander verheiratet sind,
  • ein Elternteil eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • Sie Spätaussiedler sind,
  • Ihr Kind zuhause geboren wurde.

Mit den Unterlagen und Erklärungen können die Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden.

Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?

Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt der Beurkundung in Verbindung.

Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.

Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn Sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

Wer erteilt dem Kind den Vornamen?

Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für das Kind gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.

  • Die Anmeldung ist kostenlos.
  • Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist kostenpflichtig: 10,00 €

Notwendige Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörig-keit vorlegen müssen:

  • wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, brauchen Sie eine Eheurkunde, diese ist in der Regel in Ihrem Stammbuch,
  • wenn Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen Sie eine Heiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung oder eine internationale Heiratsurkunde.

Notwendige Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsange-hörigkeit vorlegen müssen:

  • wenn Sie ledig sind, eine Geburtsurkunde,
  • wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der letzten Ehe,
  • falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, müssen Sie auch diese beim Standesamt vorlegen.

Sonderfälle

In einigen Fällen kann die Beurkundung der Geburt schwieriger sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

  • Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten beeinflussen z. B. die Namenswahl für Ihr Kind.
  • In Urkunden von Spätaussiedlern sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben. 
  • Das Kind ist zuhause geboren worden; eine Hebamme oder eine Ärztin hat diese Geburt bestätigt.
  • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt an und die Mutter stimmt der Aner-kennung zu.

Falls einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.

Kontakt

Frau Ute Hemmer

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