Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung

... gilt seit dem 27.04.2020 auch beim Besuch des Wochenmarktes

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass die seit dem 27.04. in Nordrhein-Westfalen geltende Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung auch bei dem Besuch des Wochenmarktes gilt. Auf die Einhaltung der angeordnete Mindestabstände ist weiterhin zu achten.

Durch das Tragen von Mundschutz kann das Infektionsrisiko verringert werden. Die Standbesitzer sind durch das Gesundheitsministerium des Landes angehalten, Besuchern ohne entsprechenden Mundschutz die Bedienung zu verweigern.

Neben selbsthergestellten Masken zur Bedeckung von Mund und Nase kann auch ein Schal oder Tuch genutzt werden.